Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 8 Arbeitsunfall
Stand: 18.06.2021
Wird zitiert von 1.464
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 15.01.2024 – L 3 U 168/23Zitiert von 1
- BSG, 30.01.2020 – B 2 U 19/18 R(Erstattungsstreit: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Unfallversicherungsträger gem § 105 Abs 1 SGB 10 wegen Behandlungskosten - gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Rückweg zum Home-Office - Abholen des Kindes vom Kindergarten - häuslicher Bereich - dritter Ort - Auslegung - Analogie - Gleichbehandlung - Förderung der Familie)Zitiert von 31
- LSG NRW, 09.06.2006 – L 4 U 65/05
- LSG Bayern, 20.06.2024 – L 17 U 215/23
- SG Karlsruhe, 26.07.2006 – S 8 U 748/06
- SG Würzburg, 27.03.2023 – S 5 U 6/23
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.06.2026 – L 4 U 134/25
- LSG NRW, 02.06.2026 – L 15 U 444/25
- LSG NRW, 12.05.2026 – L 15 U 286/22Zitiert von 1
1.464 Entscheidungen zu § 8 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/8#abs-1 (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/8#abs-2 (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/8#abs-3 (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.